Hafen- und Liegeplatzordnung

des Yachtclub Greetsiel e.V.
(in der Fassung v. 18.2.2017)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hafen- und Liegeplatzordnung gilt für alle Benutzer der Steganlage des Yachtclub Greetsiel e.V. (im Folgenden YCG genannt). Die Benutzung der Steganlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Anlagen nicht gestattet. Der YCG haftet nur im Rahmen seiner abgeschlossenen Versicherungen. Der Nutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Krummhörn und dem YCG ist Bestandteil der Hafenordnung.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der YCG stellt seinen Mitgliedern und Gästen für deren Boote, die ausschließlich privat genutzt werden, Liegeplätze im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Verfügung. Boote mit einer Länge über 12,50m ü.A. und einer Breite von über 3,90m ü.A. sind innerhalb der Steganlage nicht zugelassen.
  2. Das Anrecht auf einen Dauerliegeplatz kann nur ein YCG-Mitglied erwerben. Für jeden Bootsbesitzer oder jede Eignergemeinschaft wird nur ein Liegeplatz gestellt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz. Bei der Neuanschaffung eines Bootes ist die Größe des bisher genutzten Liegeplatzes zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines größeren Liegeplatzes besteht gegenüber dem YCG nicht.
  3. Die Vergabe eines Dauerliegeplatzes richtet sich nach dem Punktsystem unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Liegeplätze und ist personengebunden. Die Weitergabe des Nutzungsrechtes obliegt allein dem Vorstand. Jeder Monat der aktiven Mitgliedschaft im YCG zählt einen Punkt. Ist ein Liegeplatz frei, erhält der Anwärter mit der höchsten Punktzahl einen Liegeplatz. Die Vergabe eines Dauerliegeplatzes erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Bei Aufgabe des Nutzungsrechtes wird, ausgehend von einer 20-jährigen Nutzungsdauer, für jedes Jahr Nichtinanspruchnahme 1/20 des Kaufpreises zurückerstattet. Bei Aufgabe des Wassersports, bei Austritt aus dem Verein, bei Tod des Liegeplatzinhabers und bei ähnlichen Fällen geht der Liegeplatz wieder an den Verein zur weiteren Verwendung über. Ehegatten und gleichgestellte Partner erhalten jedoch, sofern diese mindestens fünf Jahre Mitglied sind, auf Wunsch den Liegeplatz unentgeltlich weiter ohne Rücksicht auf ihre Punktzahl. Kinder des Liegeplatzinhabers erhalten, sofern sie mindestens fünf Jahre Mitglied sind, auf Wunsch den Liegeplatz unentgeltlich weiter ohne Rücksicht auf ihre Punktzahl nur für den Rest der 20-jährigen Nutzungsdauer. Sollte das bisherige Nutzungsrecht bereits länger als 20 Jahre bestehen, wird dem Kind für eine Übergangszeit von 2 Jahren das Nutzungsrecht unentgeltlich weitergewährt. Danach muss das Nutzungsrecht neu erworben werden.
  4. Für den Liegeplatzinhaber ergeben sich nachstehende Verpflichtungen:
    a. Die Gebühren für die Steganlage sind bis zum 01.04. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Höhe der Gebühren wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
    b. Jeder Bootseigner hat mit dem Zuwasserlassen seines Bootes dem Hafenmeister auf Verlangen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über mindestens 200.000, –€ für Sach- und Personenschäden nachzuweisen.
  5. Bootseigner, die mit ihrem Boot den Liegeplatz länger als 1 Tag verlassen, sind verpflichtet, sich abzumelden. Abgabe der Meldung beim Hafenmeister oder in den Briefkasten im Hausboot. Der freiwerdende Liegeplatz kann Gastliegern zur Verfügung gestellt werden. Bei vorzeitiger Rückkehr des Dauerliegers ist in Absprache mit dem Hafenmeister für den Überschneidungszeitraum ein Ersatzliegeplatz einzunehmen. Gastlieger, die ihr Boot verlassen, räumen dem Hafenmeister das Recht zum Verholen des Bootes ein.
  6. Die Hafen- und Liegeplatzgebühren werden auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 3 Verhalten im Hafen

  1. Während des Aufenthalts auf der Steganlage sind folgende Punkte zu beachten:
    1. Der Sportboothafen soll der Erholung dienen. Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Belästigungen, Gefährdungen und Schädigungen vermieden werden.
    2. Innerhalb des Hafens ist das Baden verboten.
    3. Auf festgemachten Booten dürfen Verbrennungsmaschinen nur zur kurzfristigen Erprobung betrieben werden.
    4. Mit Ausnahme des Ankers dürfen keine Gegenstände über Bord auf den Steg ragen
    5. Die Bootseigner haften für die Einhaltung der Benutzerordnung durch Familienmitglieder, Besucher oder sonstige Beauftragte.
    6. Wasserentnahmen zur Bootswäsche sind auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken.
  2. Beim An- und Ablegen ist jeder Bootseigner verpflichtet, die erforderlichen Manöver mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen. Alle Boote haben innerhalb der Steganlage mit geringster Fahrt zu laufen. Einlaufende Boote haben Wegerecht gegenüber auslaufenden Booten. Sollten ein anderes Boot oder die Steganlage beschädigt werden, so hat der Verursacher unverzüglich den Bootseigner und den Hafenmeister zu benachrichtigen.
  3. Das Lagern von Gegenständen, Beibooten usw. auf den Steganlagen und im angrenzenden Hafenbereich ist nicht gestattet. Arbeiten, die Verunreinigungen an den Steganlagen oder an den Booten zur Folge haben könnten, sind nicht erlaubt. Durch den Betrieb von Bordtoiletten dürfen keine Fäkalien in den Hafenbereich gelangen. Für Bordabfälle von Gastliegern stehen Müllbehälter auf der Steganlage zur Verfügung. Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Bordabfälle mit dem eigenen Hausmüll zu entsorgen.
  4. Die Boote sind seemännisch zu vertäuen. Die freie Passage auf den Steganlagen und im Fahrwasserbereich ist zu gewährleisten. Schlauchboote sind bei Abwesenheit der Bootseigner an die Davids zu hängen oder anderweitig an Deck zu lagern.
  5. Für Stromentnahmen sind ausschließlich Leitungen und Steckverbindungen nach VDE- Norm zulässig. Zusätzlich muss an Bord ein Fehlerstromschutzschalter bzw. ein Trenntrafo vorhanden sein. Die Leitungen sind auf dem Steg so zu verlegen, dass kein zusätzliches Unfallrisiko besteht.
  6. Ab 22Uhr ist im Hafen Ruhe zu halten. Der laute Betrieb von Radios oder ähnlichen Geräten ist untersagt. Jeder hat die Takelage seines Bootes zur Vermeidung von störenden Geräuschen abzusichern.
  7. Das Befahren der Steganlage mit Fahrrädern, Rollschuhen, Roller o.Ä. ist untersagt.
  8. Die Höchstgeschwindigkeit für PKW auf der Zufahrt zur Steganlage beträgt 10 km/h. Eine Be- und Entladezone besteht vor der Brücke zur Steganlage. Das Be- und Entladen ist mit entsprechender Zügigkeit zu erledigen und das Fahrzeug danach auf der Parkfläche abzustellen.
  9. Der Vorstand und der Hafenmeister haben im Rahmen dieser Hafenordnung absolutes Weisungsrecht. Verstöße gegen diese Ordnung, die trotz Aufforderung durch den Vorstand nicht unterbleiben, führen zum Verlust des Liegeplatzes.
  10. Gastlieger melden sich nach ihrer Ankunft beim Hafenmeister. Dieser weist im Rahmen der Möglichkeiten einen Liegeplatz zu. Dieser ist zeitlich befristet. Die Gastliegegebühren sind vor Verlassen des Hafens beim Hafenmeister nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten (Bringeschuld). Der Schlüssel für die Nassräume und der Schranke kann gegen Kaution beim Hafenmeister laut Gebührenordnung entliehen werden. Werden die Schlüssel vor Verlassen des Hafens nicht zurückgegeben muss mit erheblichen Nachforderungen aufgrund Neuanfertigung der Schließzylinder gerechnet werden. Gastlieger, die ihr Boot verlassen, räumen dem Hafenmeister das Recht zum Verholen des Bootes ein. Gepäckkarren sind nach Gebrauch wieder auf den Platz bei der Stegbrücke zurückzubringen.

§ 4 Hafen- und Stegdienst

  1. Die Termine des Zuwasserlassens der Boote zu Beginn der Saison und des Herausnehmens beschließt der Vorstand. Eine Saison dauert vom ersten Einbooten bis zum letzten Ausbooten eines jeden Jahres. Winterliegeplätze außerhalb der Saison stehen nicht zur Verfügung. Der Verein kann nämlich die Funktionalität der Steganlage, Strom- und Wasseranschlüsse, die Reinigung, Streudienste und die Beleuchtung etc. im Winter weder personell noch wirtschaftlich sicherstellen. Mitglieder können jedoch auf schriftlichen Antrag unter Ausschluss jedweder Haftung des Vereines einen Winterliegeplatz in Anspruch nehmen.
  2. Alle mit der Steganlage verbundenen Arbeiten werden von den Clubmitgliedern selbst durchgeführt. Die Steginhaber haben zu erscheinen.
  3. Bei Nichtteilnahme am Arbeitsdienst ist dann ein Beitrag pro Arbeitsdienst und Arbeitsstunde an den YCG zu entrichten. Als Gleichmaß für alle Liegeplatzinhaber kann ein festgesetzter Betrag jährlich von diesen eingezogen werden, der durch Ableistung des Arbeitsdienstes wieder zurückgefordert werden kann. Die Anzahl der Arbeitsstunden, der zu zahlender Betrag und die Vergütung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Kosten der Steganlage

Kosten der Steganlage werden im Regelfall aus den jährlich anfallenden Stegeinnahmen finanziert. Außergewöhnliche Ausgaben werden aus dem vorhandenen, freien Vereinsvermögen sowie notfalls durch eine Umlage von den Stegnutzern getragen.

§ 6 Beschwerden

Über alle Streitigkeiten im Rahmen dieser Hafen- und Liegeplatzordnung steht jedem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde entscheidet zunächst der Vorstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht der weiteren Beschwerde zu. Über diese weitere Beschwerde entscheidet ein Ausschuss, der aus zwei Vorstandsmitgliedern und dem Ehrenrat gebildet wird.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Hafen- und Liegeplatzordnung tritt am 18.02.2017 in Kraft.

Yachtclub Greetsiel e.V.

-Der Vorstand-