Satzung

des Yachtclub Greetsiel e.V.

(in der Fassung v. 05.02.2022)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Yacht-Club Greetsiel e.V. (Y.C.G). Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG Aurich unter der Nr. VR 100120 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Greetsiel. Gründungstag ist der 30. Juni 1971.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen und des zuständigen Fachverbandes. Weitere Verbandszugehörigkeiten sind nicht ausgeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Segel- und Motorbootsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Wartung der vereinseigenen Steganlage, gemeinsame Ausfahrten, Ausrichtung von Sportveranstaltungen, Unterhaltung, Förderung und Ausbildung der Jugendabteilung mit Erwerb von Befähigungszeugnissen, Informationen und Anweisungen für den gesetzlichen und achtsamen Umgang mit der Meeresnatur.
  3. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Berufssportliche Bestrebungen widersprechen den Grundsätzen des Vereins. Sportboote, die gewerblich genutzt werden, dürfen die Steganlage nicht benutzen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Aktive Mitglieder
    2. Fördernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Jugendmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Personen, die den Segel- und Motoryachtsport aktiv ausüben. Außerdem Personen, die aktives Mitglied sein wollen. Sie haben volles Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen. Sie haben volles Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein durch

Beschluss der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden. Sie haben Beitragsfreiheit und Stimmrecht.

  1. Jugendmitglied kann jede Person von der Geburt an werden. Die Jugendabteilung wird als

„offene Jugendabteilung“ geführt. Jugendliche werden bei Teilnahme an der Jugendausbildung automatisch Mitglieder im Y.C.G. Die Beitragslose Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Saison und muss dann offiziell beantragt werden. Die Jugendmitgliedschaft endet mit der Volljährigkeit. Das jugendliche Mitglied hat kein Stimmrecht. Eine über die Volljährigkeit hinaus gehende Mitgliedschaft muss erneut beantragt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Verwendung eines vom Verein zur Verfügung gestellten Aufnahmeformulars (download internet) zu beantragen. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben und an den Vorstand des Vereins zu richten. Er ist von zwei Clubmitgliedern empfehlend mitzuunterzeichnen. Bewerber werden zunächst als förderndes Mitglied aufgenommen. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Frühestens nach einem Jahr (Zeitspanne zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen) entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 50% Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder bei entsprechend vorgetragenem Wunsch des Bewerbers (formlos spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand) über die Aufnahme als aktives Mitglied.
  2. Mit der Aufnahme in den Y.C.G. erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
    1. Tod
    2. Freiwilliger Austritt, wenn er unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsschrift schriftlich unter Einschreiben an den Vorstand erfolgt.
    3. Ausschluss: Auf Antrag Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands und mit Zustimmung des Ehrenrates werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine 2/3-Mehrheit der Stimmen vorliegen muss, ausgeschlossen:
      • Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
      • Mitglieder, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
      • Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen oder Erfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung für mehr als ein Jahr im Rückstand sind.
    4. Bei Verlust der Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grunde, hat der Betroffene keine Ansprüche vermögensrechtlicher oder sonstiger Art gegen den Verein, sofern die Hafen- und Liegeplatzordnung nichts anderes bestimmt. Die Ansprüche des Vereins bleiben bestehen

§ 5 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Anlagen und Einrichtungen des Vereins, die für die allgemeine Nutzung durch die

Mitglieder geschaffen worden sind, können von allen Mitgliedern genutzt werden. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach der jeweiligen dafür gültigen Hafen- und Liegeplatzordnung.

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in der Haushaltssatzung festgelegt- en Beiträge und sonstigen Leistungen bei Fälligkeit ohne Aufforderung

an die Vereinskasse zu zahlen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

§ 6 Beiträge

Der Beitrag zum Verein und die Hafen- und Liegeplatzgebühren werden in § 4 der Haushaltssatzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Von den Liegeplatzinhabern können zur Unterhaltung der Steganlage besondere zusätzliche Leistungen gefordert werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Geschäftsführende Vorstand
  3. Der Gesamtvorstand
  4. Der Ehrenrat
  5. Steginhaberversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vereinsmitglieder und das oberste Organ des Vereins.
  2. Es sind zu unterscheiden:
    1. ordentliche Mitgliederversammlung
    2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
  3. Der Verein hält jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ab. Sie soll im I. Quartal des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, unter der Leitung eines der drei Vorsitzenden stattfinden.
  4. Termin, Ort und Tagesordnung dieser Versammlung müssen spätestens 30 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auf Verlangen eines Mitglieds ist ihm spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eine Kopie des Haushaltsplanes zuzusenden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  6. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  4. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
  1. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahlen, sofern solche anstehen
  4. Vorschläge für das laufende Geschäftsjahr
  5. Festsetzung der Gebühren und Beiträge
  6. Anträge
  7. Verschiedenes
  1. Daneben hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Hafen- und Liegeplatzordnung mit einfacher Mehrheit
    2. Verabschiedung des Haushaltsplanes
    3. Bildung von Ausschüssen
    4. Beschluss über Ehrenmitgliedschaften
    5. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Satzung und der Benutzungsordnungen
    6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn Änderungsanträge den Mitgliedern 30 Tage vor der Jahreshauptversammlung zugänglich gemacht worden sind. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Vorliegen eines zwingenden Grundes einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Der Termin ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang des schriftlichen Antrages anzuberaumen. Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin zuzusenden.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
  5. Wichtige Beschlüsse, welche eine Mitgliederversammlung erfordern, können alternativ auch ohne Mitgliederversammlung getroffen werden, wenn keine ordentliche Mitgliederversammlung möglich ist (z.B. Pandemie). Voraussetzung ist hierbei eine schriftliche (Brief, Email) Zusendung der Beschlussvorlage und Informationen an die Mitglieder vier Wochen vor Beschlussfassung. Ein Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Im Falle von Satzungsänderungen wir eine ¾ Mehrheit der Stimmen benötigt.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen und zwar:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer
    5. dem Schatzmeister
  1. Alle Vorstandsmitglieder müssen in dem räumlichen Bereich des Landkreises Aurich oder der Stadt Emden ihren Hauptwohnsitz haben.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden nach Maßgabe dieser Satzung von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und verbleiben bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Dauer von wiederum 5 Jahren vorzunehmen.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, von denen einer einer der drei Vorsitzenden sein muss.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann Dritte mit seiner Vertretung beauftragen.
  8. Von den Vorstandssitzungen wird ein schriftliches Beschlussprotokoll angefertigt, das allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ausgehändigt wird. Es ist jeweils zu Beginn der folgenden Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes zu genehmigen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand sollte mindestens einmal monatlich an einem regelmäßig festzusetzenden Termin tagen. Jeder der Vorsitzenden ist berechtigt, weitere Sitzungen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. Entscheidungen sind mehrheitlich zu treffen, bei Anwesenheit von nur drei Mitgliedern, einstimmig.

§ 10 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem Sport- und Segelwart
    3. dem Jugendwart
    4. dem Veranstaltungsausschuss
  2. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden nach Maßgabe dieser Satzung von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand haben den Verein nach dieser Satzung, den jeweils geltenden Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten und zu verwalten.

§ 11 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit

beträgt zwei Jahre.

  1. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben
    1. Vorschläge zur Schlichtung von Streitigkeiten erstellen, soweit einzelne Mitglieder, der Vorstand oder einzelne streitende Parteien darum ersuchen.
    2. Den Ausschluss von Vereinsmitglieder nach Maßgabe dieser Satzung zu beraten und ggf. zuzustimmen.
    3. Der Mitgliederversammlung Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft vorlegen.

§ 12 Steginhaberversammlung

  1. Die Steginhaberversammlung besteht aus den Steginhabern.
  2. Die Aufgaben der Steginhaberversammlung sind in der Hafen- und Liegeplatzordnung geregelt.
  3. Die Steginhaberversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin vom Vorstand einzuberufen.

§ 13 Abstimmungen

Die Steginhaberversammlung besteht aus den Steginhabern. Beschlüsse in den Vereinsorganen und Ausschüssen werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt, ausgenommen Kassenprüfer

§ 14 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Finanzgeschäfte des Vereins müssen drei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die von ihnen beauftragten Personen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Die vorausgehende schriftliche Einladung hat einen ausdrücklichen Hinweis auf die Auflösungsabsicht und die Gründe hierfür zu enthalten.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist die 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten erschienenen

Mitglieder erforderlich. Es müssen mindestens 1/3 aller aktiven und fördernden Mitglieder anwesend sein.

  1. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Der letzte amtierende geschäftsführende Vorstand hat zu liquidieren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Yachtclub Greetsiel e.V.

-Der Vorstand-